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Verantwortlich:

Metallbau Mertgen

Dietmar Mertgen

Hauptstr. 23

56244 Hartenfels

 

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Telefon:  02626/70173

Telefax:02626/140000

E-Mail: info@metallbau-mertgen.de

Registereintrag

Eintragung im Handelsregister

Registergericht: 

Registernummer:

 

Umsatzsteuer-ID

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, 176743356

 

 

Aufsichtsbehörde

 

AllgemeineGeschäftsbedingungen (AGB) von Metallbau Mertgen

 

§1  Allgemeines - Geltungsbereich

(1)
Unsere Verkaufsbedingungen gelten gegenüber allen Kunden, private, sowie gewerbliche Kunden. Entgegenstehende, oder von unseren Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir auch bei Kenntnis unsererseits nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
(2)
Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle zustande gekommenen Verkaufsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf dortige Verkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(3)
Alle Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind im Rahmen dieses Vertrages schriftlich niederzulegen.

§2  Angebot - Angebotsunterlagen - Vertragsschluß

(1)
Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen bleiben vorbehalten, sofern sie für den Vertragspartner zumutbar sind. Soweit nicht anders vereinbart, erhält unser Vertragspartner durch uns keine Garantien. Produktbeschreibungen stellen allenfalls Beschaffenheitsangaben dar und beinhalten nur Näherungswerte; Gleiches gilt für Angaben in Prospekten und Katalogen.
(2)
Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Vertragspartner verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Ist die Bestellung als Angebot nach §145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner anzunehmen.
(3)
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und mangelfreier Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Das gilt allerdings nur für den Fall, dass wir mit unserem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und wir die nicht rechtzeitige Belieferung bzw. die nicht mangelfreie Selbstbelieferung nicht zu vertreten haben.
(4)
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und ausschließlich für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwendet werden. Werden bei Anfertigungen nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben unseres Vertragspartners Schutzrechte Dritte verletzt, so stellt uns unser Vertragspartner von Ansprüchen Dritter frei. (5)
Das zur Verfügung stellen von Mustern an Unternehmer erfolgt grundsätzlich gegen Berechnung.

 

 

(6)
Werkzeuge gehen auch bei Vollkostenberechnung – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – nicht in das Eigentum unseres Vertragspartners über.

§3  Vergütung - Zahlungsbedingungen

(1)
Der angebotene Preis ist bindend. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird zusätzlich am Tag der Rechnungsstellung in Rechnung gestellt.
(2)
Sofern sich insbesondere aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, gelten gegenüber Unternehmern unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(3)
Grundsätzlich ist unser Vertragspartner verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Der Abzug von Skonto bedarf schriftlicher Vereinbarung.
(4)
Sollten wir teilweise fehlerhafte Ware geliefert haben, ist unser Vertragspartner verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, die Teillieferung hat für ihn kein Interesse.
(5)
Zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unbestritten sind oder von uns anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultiert. Die Rechte aus §320 BGB (Einrede des nicht erfüllten Vertrages) bleiben unberührt.
(6)
Gerät unser Vertragspartner in Zahlungsverzug, können wir nach schriftlicher Mahnung die Erfüllung unserer Verpflichtung bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. §321 BGB gilt fort.

§4  Lieferfrist - Lieferverzug

(1)
Liefertermin und Fristen sind nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich, ansonsten handelt es sich grundsätzlich um Ca.-Angaben. Lieferfristen beginnen frühestens mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen; sie setzen die Erfüllung der Vertragspflichten durch unseren Vertragspartner voraus. Die vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

 

 

 

(2)
Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb des Verzuges – angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse auf unsere Vertragserfüllung gegenüber dem Vertragspartner nachweislich maßgebenden Einfluss haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Abgesehen von Fällen der Offenkundigkeit der vorgenannten Umstände werden wir unseren Vertragspartner darüber baldmöglichst unterrichten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird unser Vertragspartner von seiner Verpflichtung frei, so kann dieser hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
(3)
Lieferverzug setzt, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist (z.B. Fixgeschäft) auf Seiten unseres Vertragspartners das Setzen einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 2 Wochen betragen muss, voraus. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns.
(4)
Setzt uns unser Vertragspartner, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist (vorstehend unter (3)), so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne, dass Verzugsschäden geltend gemacht werden können. Schadensersatzansprüche statt Leistung stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Eine bestehende Schadensersatzhaftung ist auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, maximal auf 50 %. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein Fixgeschäft vereinbart wurde.
(5)
Gegenüber Unternehmern sind wir zu Teillieferungen jederzeit berechtigt.
(6)
Schulden wir gegenüber Unternehmern Lieferung auf Abruf, sind Abrufe innerhalb von spätestens 6 Monaten nach Auftragsbestätigung vorzunehmen, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Dabei soll unser Vertragspartner für einen möglichst gleichmäßigen kontinuierlichen Abruf Sorge tragen, soweit dies möglich ist. Wir sind berechtigt, auch ohne Abruf unserem Vertragspartner nach Verstreichen der vorstehenden, ggf. abweichend vereinbarter Abrufzeit zu liefern und unsere Forderung geltend zu machen. Der Vertragspartner ist dann zur Abnahme und Vergütung verpflichtet. Nach Lieferabruf liefern wir, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, innerhalb von 8 Wochen.

§5  Mengenabweichungen (Mehr-/Minderlieferungen)

Wir weisen darauf hin, dass Mehr- oder Minderlieferungen im Umfang von bis zu 10 % fertigungsbedingt sind. Derartige Mengenabweichungen bei Lieferungen stellen keine Pflichtverletzung dar. Die Abrechnung und Zahlung hat nach der tatsächlichen Liefermenge zu erfolgen.

§6  Gefahrübergang

(1)
Sofern nichts Abweichendes, insbesondere in unserer Auftragsbestätigung geregelt ist, ist Lieferung ab Werk vereinbart.

 

(2)
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Waren an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten natürlichen oder juristischen Person oder Anstalt auf den Vertragspartner über. Ist der Vertragspartner Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache, auch beim Verwendungskauf, erst mit Übergabe der Sache an ihn über.

 

 

§7  Rechte des Vertragspartners bei Mängeln

(1)
Bei Mängeln der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie durch uns verweigert oder ist sie für unseren Vertragspartner unzumutbar, kann der Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl die gesetzlichen Rechte, z.B. Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz bzw. Schadensersatz statt Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit (Pflichtverletzung), insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner, wenn er Unternehmer ist, jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung zu; ein Rücktrittsrecht wird in diesen Fällen ebenfalls ausgeschlossen.
(2)
Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Vertragspartner, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatzanspruch des Vertragspartners beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Vertragspreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung arglistig von uns verursacht wurde. Wählt der Vertragspartner den Rücktritt, stehen ihm daneben keine Schadensersatzansprüche wegen Mängeln zu.
(3)
Erhält unser Vertragspartner eine Montageanleitung, die mit Mängeln behaftet ist, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
(4)
Die Bestimmungen des §377ff HGB sind zu beachten. Insbesondere müssen uns offensichtliche Mängel unverzüglich nach Empfang der Ware angezeigt werden, andernfalls ist die Geltendmachung von Rechten durch den Unternehmer bei Mängeln ausgeschlossen. Den Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.
(5)
Die Verjährungsfrist von Rechten wegen Mängeln der Ware beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware.
(6)
Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch angesichts der Regelung des §438 Abs. 1 Nr. 2b BGB.
(7)
Liefern wir im Anschluss an eine Erstbemusterungsprüfung, ist eine Mangelrüge - außer bei Arglist - ausgeschlossen, wenn der Mangel erkannt worden ist oder infolge grober Unachtsamkeit unerkannt geblieben ist.

§8  Haftung, Haftungsbeschränkungen

(1)
Wir haften bei leicht fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten nicht, sofern nicht wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt sind.
(2)
Soweit wir (z.B. auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen) auf Schadensersatz haften, beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Wir haften nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstehen, nicht für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden unseres Vertragspartners. Dies gilt auch bei Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(3)
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Vertragspartners aus gesetzlicher Produkthaftung sowie Fälle der Übernahme einer Garantie bzw. eines Beschaffungsrisikos. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht angesichts von Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die dem Schaden zugrunde liegende Pflichtverletzung zu vertreten ist. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen. Eine Pflichtverletzung unsererseits steht der unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich.
(4)
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorgeworfen werden kann. Die vorstehende Regelung gilt ferner nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Vertragspartners.
(5)
Bei der Veräußerung gebrauchter, beweglicher Gegenstände werden die Rechte wegen Mängeln und sämtliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend.

§9  Eigentumsvorbehalt

(1)
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wir behalten uns auch das Eigentum vor bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem gegebenenfalls bestehenden Kontokorrentverhältnis mit unserem Vertragspartner. Der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.
(2)
Der Unternehmer ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang die Ware weiter zu veräußern. Er tritt allerdings schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, an uns ab. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Nach Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung für unsere Rechnung berechtigt bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen. Im Falle des Zahlungsverzugs des Unternehmers sowie bei Zahlungs- und/oder Geschäftseinstellung und in Fällen der Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können wir verlangen, dass der Vertragspartner die uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und seinerseits alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Das Recht unsererseits, die Abtretung in derartigen Fällen aufzudecken und die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Forderungen, die der Unternehmer im vorstehenden Zusammenhang an uns abgetreten hat, können nicht an Dritte abgetreten werden. Gleiches gilt für Verpfändungen.
(3)
Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Sache zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt bzw. verbunden wird. Die vorstehende Regelung (unter (2)) gilt sinngemäß.
(4)
Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Allein- oder Miteigentum pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat er diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns den Zugriff Dritter auf unser Alleineigentum oder Miteigentum etwa im Falle einer Pfändung unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei etwaigen Beschädigungen oder Vernichtungen der Ware. Ein Besitzerwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Vertragspartner ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
(5)
Verletzt der Vertragspartner die vorstehenden Pflichten unter (4), sind wir berechtigt, die Ware herauszuverlangen; gegenüber Unternehmern gilt dies auch dann, wenn wir nicht gleichzeitig vom Vertrag zurücktreten. In der Rücknahme durch uns liegt gegenüber Unternehmen kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Geschäfts- oder Zahlungseinstellung sowie – vorbehaltlich der Rechte eines Insolvenzverwalters – im Insolvenzverfahren gelten die vorstehenden Sätze 1 und 2 entsprechend. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Vertragspartners –abzüglich angemessener Verwertungskosten– anzurechnen.

§10  Schlußbestimmungen

(1)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG - Wiener Abkommen vom 11.04.1980) finden keine Anwendung.
(2)
Ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz.
(3)
Wir weisen darauf hin, daß bei Auftragsbearbeitung personenbezogene Daten im Rahmen des §33 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert werden können.